Patientevertriedung setzt sich ein für ein Verbot von Amalgam
17.06.2016
Amalgam: Eine Zahnfüllung in aller Munde
Bereits 1999 wurden in Schweden erste Schritte unternommen, um den Gebrauch von Amalgam zu unterbinden.
Seit 2008 besteht ein Amalgamverbot in Norwegen und Dänemark, 2009 hat in Schweden das Umweltministerium entschieden, generell den Gebrauch von Quecksilber zu verbieten.
Die aktualisierte Stellungnahme der EU (SCENIHR) vom 29. April 2015 zur Sicherheit von Zahnamalgam und Zahnfüllungsmaterialien für Patienten und Anwender, schreibt vor, dass bei der Benutzung von Amalgam Aspekte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes einbezogen werden müssen, da das Einatmen von Quecksilberdampf aus zahnmedizinischem Amalgam die Hauptquelle der Quecksilberexposition für die Bevölkerung der Industrieländer darstellt.
Dabei können Quecksilber und seine Verbindungen weitreichende gesundheitsschädigende Auswirkungen unter anderem auf das zentrale Nervensystem, die Nieren, Leber, Schilddrüse, das Zahnfleisch und die Haut haben.
Aus eben dem Grund, dass Amalgam weitreichende Folgen für die Gesundheit haben kann, haben sich europaweit zahlreiche Vereinigungen zusammengeschlossen, mit der Forderung, dass bis spätestens 2018 Quecksilber allgemein und Amalgamfüllungen im besonderen verboten werden sollen.
Die Patiente Vertriedung asbl schliesst sich dieser Forderung an und spricht sich für ein Verbot des Einsatzes von Amalgam als Zahnfüllung aus.
Des weiteren fordert die Patiente Vertriedung asbl, dass Zahnfüllungen aus Amalgam aus der Nomenklatur zahnärztlicher Behandlungen der CNS gestrichen werden sollen und demzufolge auch keine Rückerstattung für diese Leistung erbracht werden soll.
Als Ersatzleistung schlägt die Patiente Vertriedung asbl vor, dass Kompositfüllungen in den zahnärztlichen technischen Akt integriert werden und somit integral von der CNS rückerstattet werden, so, dass weder der Patient noch der Zahnarzt mit zusätzlichen Ausgaben belastet werden.
Allgemein fordert die Patiente Vertriedung asbl in diesem Kontext auch, dass die gesamte Nomenklatur im zahnärztlichen Bereich überarbeitet und den heutigen Standards angepasst werden muss.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Einführung neuer Akte in den Leistungskatalog zahnärztlicher Behandlungen, wie etwa der individuellen Verträglichkeitsanalyse zu bestimmten in der Zahnmedizin eingesetzten Materialien, Analyse welche bis zum heutigen Zeitpunkt alleine vom Patienten getragen werden muss.