Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (trotz gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, während denen der Ausgang gestattet ist, nur morgens zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr festgelegt.
Es ist der arbeitsunfähigen Person nicht erlaubt:
Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage, usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden
Es ist der arbeitsunfähigen Person jederzeit gestattet, sich von ihrem Wohnort zu entfernen zwecks der unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben. Gegebenenfalls müssen diese Abwesenheiten vom Betroffenen belegt werden.
Die von der CNS durchgeführte Krankenkontrolle kann am Wohnort des Kranken respektiv an der von ihm angegebenen Adresse seines Aufenthaltes zwischen 8.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bei einer solchen Kontrolle wird jeweils ein Protokoll erstellt. Stellt der zuständige Beamte bei einer Kontrolle die Abwesenheit des Arbeitnehmers fest, hinterlässt er vor Ort eine Notiz zwecks Inkenntnissetzung über seinen Besuch.
Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.
Bei Arbeitsunfähigkeit hat der abhängig Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts seitens des Arbeitgebers und dies bis zum Ende des Kalendermonats in dem sich der 77 Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, gerechnet über eine Referenzperiode von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.
Ausnahmen:
Der Anspruch auf Krankengeld ist auf 78 Wochen während einer Referenzzeit von einhundertundvier Wochen beschränkt.
Es wird nicht mehr nach der Art der Erkrankung unterschieden: Alle Zeiten der persönlichen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall während der Referenzperiode, die am Vortag einer neuen Arbeitsunfähigkeitszeit endet, werden angerechnet.
Zu Beginn einer jeden Arbeitsunfähigkeitszeit wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit geprüft, ob die Höchstgrenze von 78 Wochen erreicht ist. Dazu werden die persönlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zu einem Anspruch auf Krankengeld der Kranken- oder der Unfallversicherung führen, addiert. Der Anspruch auf Krankengeld verfällt an dem Tag, an dem die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten 78 Wochen überschreitet.
Stellt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung eine dauerhafte Berufsunfähigkeit fest, so endet der Anspruch auf Krankengeld am Ende des Monats, in dem die Feststellung durch den Kontrollarzt erfolgt.
Im Falle einer beruflichen Wiedereingliederung (intern oder extern) endet der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag der amtlichen Mitteilung der Entscheidung der gemischten Kommission für Wiedereingliederung.
L’assurance maladie-maternité permet à l'assuré et à sa famille de bénéficier de la prise en charge des soins de santé (hôpital, médecin, pharmacie, etc.) délivrés par un prestataire légalement établi au Luxembourg.
Les personnes, résidentes ou non résidentes, bénéficient de la prise en charge des soins de santé par le biais de la caisse compétente déterminée par le régime socioprofessionnel de l’assuré principal. Il s’agit :
L’affiliation à la sécurité sociale donne lieu à la prise en charge des frais engagés en cas de maladie pour :
Wie bei jedem Krankenhausaufenthalt, müssen Sie folgende Kosten übernehmen:
Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Kosten bei einer Krankenhausbehandlung in einem Einzelzimmer auch als Zimmer der ersten Klasse zu bezeichnen, ausschließlich zu Lasten des Patienten respektiv seiner Zusatzkrankenversicherung fallen, wenn der Aufenthalt im Einzelzimmer nicht unmittelbar wegen der spezifischen Erkrrankung oder Behandlung erforderlich ist.
Sie werden einen Zuschlag zusätzlich zum Preis des Zimmers zahlen (je nach Einrichtung) und einen Zuschlag von 66 Prozent für alle medizinischen Dienstleistungen erbringen müssen.
Aufgrund dieser Kosten, empfehlen wir Ihnen, dass Sie bei der Aufnahme darauf achten sollen, welche Art von Zimmer Sie für die Dauer Ihres Krankenhausaufenthalts belegen wollen.
Sie sollten immer bereits vorab sicher stellen, dass Sie in der Lage sind die Kosten für die stationäre Behandlung im Zimmer der ersten Klasse persönlich zu übernehmen und klären Sie ab, ob Ihre Zusatzkrankenversicherung diese Kosten integral übernimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zusatzkrankenversicherungen (z. Bsp. CMCM, DKV, Foyer, AXA usw.). diese Kosten, je nach Art der Behandlung, nur unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Zusatzkrankenversicherung nach.
Seit dem bekannten Urteil Decker-Kohll ist keine vorherige Genehmigung S2 (E112), für einfache Konsultation eines Arztes innerhalb der EU, durch den medizinischen Kontrolldienst notwendig. Um möglichen Problemen bei der Kostenübernahme vorzubeugen, kann es manchmal dennoch sinnvoll sein, im Besitz einer solchen vorherigen Genehmigung zu sein.
Für Länder außerhalb der EU mit denen keine Vereinbarung zwischen Luxemburg und dem betreffenden Drittland besteht, ist keine Erstattung für eine einfache Konsultation, in nicht dringend Fällen und in Verbindung mit einer bereits bestehenden Erkrankung, möglich.
EXTRAIT DES STATUTS DE LA CAISSE NATIONALE DE SANTE
Assistance exceptionnelle à la personne protégée
Art. 162.
Dans des cas exceptionnels où le paiement d'une prestation ou d'une fourniture représente pour la personne protégée une charge insurmontable dans les circonstances où elle se trouve et sur demande de la personne protégée il peut être consenti, sur décision du président de la caisse compétente, une avance sur les créances que possède la personne protégée à l'égard de l'assurance maladie, par l'établissement d'un titre de prise en charge permettant à la personne protégée de satisfaire les demandes en payement émanant de prestataires de soins ou de fournisseurs agréés pour des prestations prises en charge par l'assurance maladie ce, à condition:
Sur le titre de prise en charge la personne protégée déclare par sa signature avoir reçu une avance de fonds sur les créances qu'elle possède du chef de l'accomplissement des conditions de prise en charge pour les prestations ou fournitures dont il s'agit. L'avance est faite par un chèque barré, tiré sur un compte bancaire de la Caisse de santé et libellé au nom du prestataire destinataire des fonds.