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Änderungen im Bereich des Krankengeldes ab dem 1. Januar 2019

Das Gesetz vom 10. August 2018 sieht mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eine Reihe von Änderungen im Bereich des Krankengeldes vor:

Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld

Die maximale Dauer der Entschädigung erhöht sich von 52 Wochen auf 78 Wochen über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen.

Die Bestimmungen gelten für jeden Versicherten, der die 52-Wochen-Frist vor dem 1. Januar 2019 nicht überschritten hat.

Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Entschädigung werden nicht geändert.

Anspruch auf Krankengeld

Arbeitnehmer

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer ab dem ersten des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf einen Bezugszeitraum fällt, der ab dem 1. Januar 2019 von 12 Monaten auf 18 aufeinanderfolgende Kalendermonate erhöht wird, Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die CNS.

Selbstständige

Für Selbständige hingegen ensteht der Anspruch auf Krankengeld am ersten des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, berechnet über einen Bezugszeitraum von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten.

Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen

Die bisherige therapeutische Halbtagsarbeit (mi-temps thérapeutique) wird zum 1. Januar 2019 abgeschafft.

Eine auf therapeutische Halbtagsarbeit ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit verliert seine Gültigkeit ab dem gleichen Datum.

Mit dem Gesetz vom 10. August 2018 wird eine neue Maßnahme mit dem Titel "Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen (RPTRT)" eingeführt, die an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft ist:

1. Antrag des behandelnden Arztes unde des Versicherten

Der Antrag ist auf der Grundlage eines Standardformulars "Antrag auf progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen" zu stellen, in dem der behandelnde Arzt die positive Wirkung des RPTRT auf den Gesundheitszustand des Versicherten bescheinigt. Dieses Formular ist ab dem 01.01.2019 auf der Website CNS.LU unter "Formulare" verfügbar.

2. Arbeitsunfähigkeit des Versicherten

Der Versicherte muss zum Zeitpunkt des Antrags arbeitsunfähig sein. Darüber hinaus muss er in den drei Monaten vor seinem Antrag mindestens einen Monat lang nicht arbeitsfähig gewesen sein.

3. Zustimmung des Arbeitgebers

Die progressive Wiederaufnahme kann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.

4. Vorherige Zustimmung der Nationalen Krankenkasse

Die CNS muss ihre vorherige Zustimmung erteilt haben, welche auf einer motivierten Stellungnahme des kontrollärztlichen Diensts der sozialen Sicherheit beruht.

Es ist auch zu beachten, dass die versicherte Person während der Zeit der progressiven Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen als arbeitsunfähig gilt und eine Bescheinigung über die Vollzeitarbeitsunfähigkeit vorlegen muss. Diese Zeiträume werden daher in vollem Umfang in die Berechnung des maximalen Zeitraums der Entschädigung einbezogen (78 Wochen über einen 104-wöchigen Bezugszeitraum).

Schéi Feierdeeg

Déi ganz Equipe vun der Patiente Vertriedung wënscht Iech gesond an erhuelsam Feierdeeg!

Eis Büroen sinn vum 24. Dezember2018 bis den 4. Januar 2019 inclus zou.
 
 

Melden Sie Probleme mit Implantaten bei der Patiente Vertriedung

Aufruf an alle Patientinnen und Patienten!

Brustimplantate, Herzkatheter, künstliche Herzklappen oder Stents, sowie künstliche Hüft- und Kniegelenke verursachen bei Tausenden Patienten offenbar erhebliche Probleme.

Offener Brief : Für den "Tiers payant générailsé" im Koalitonsabkommen

Konfrontiert mit einer Petition, welche weit über die notwendigen Unterschriften erhalten hatte, wurde während einer öffentlichen Sitzung sowie einer darauffolgenden Kammersitzung beschlossen, dass sich der zuständige Minister der Sozialversicherung mit allen Verhandlungspartnern, CNS und Ärzteschaft, treffen sollte, um eine möglichst schnelle und optimale Umsetzung des "Tiers payant généralisé" zu gewährleisten.

Bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch, wurde von der aktuellen Regierung keine konkrete Maßnahme präsentiert, wie und wann der "Tiers payant généralisé" umgesetzt werden soll, dies auch aus dem Grund, dass die Ärzteschaft gemauert und sich jeglichen Gesprächen verweigert hat.

Wir als Patiente Vertriedung Asbl sehen diese Verhandlungen zur Einführung des "Tiers payant généralisé" jedoch als oberste Priorität und bitten die jetzigen Parteien der Koalitionsverhandlung ein klares Zeichen zu setzen und den "Tiers payant généralisé" ebenfalls als Priorität anzusehen.

Deshalb hat die Patiente Vertriedung ASBL einen offenen Brief an den Formateur sowie die an den Koalitionsverhandlungen beteiligten Parteien gerichtet, um die Wichtigkeit dieses Systems für die Patienten zu unterstreichen.

Ende des Aufschlags für Versicherte die bei einer EU-Institution beschäftigt sind

Die Patientevertriedung Asbl weisst darauf hinn, dass die Ärzteschaft seit dem 1. Oktober auf den 15-prozentigen Aufschlag verzichten muss, den sie bislang den Versicherten, die bei einer EU-Institution beschäftigt sind, berechnen konnte. Die EU-Kommission hat diese Konvention aufgekündigt.

Neue Gratis-​​Impfung für ältere Menschen

Eine der Forderungen der Patiente Vertriedung wurde erfüllt, und seit dem 1. September 2018 wird die Pneumokokken Impfung für Risikopersonnen und Personen über 65 Jahre von der Krankenkasse zu 100% rückerstattet.